HAFTUNGSAUSSCHLUSS

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AGBs

Geltungsbereich, Leistungsinhalt

1.

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbedingungen zwischen mir und meinen Gästen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.


2.

Der Bergführervertrag umfasst meine Verpflichtung als Bergführer, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu Führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung meines Honorars sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Teilnahmeberechtigt an den angebotenen Touren ist jeder, der gesund ist, sowie den in den jeweiligen Tourenbeschreibungen, Geschäftsbedingungen und in der Detailausschreibung genannten Anforderungen gewachsen sowie entsprechend ausgerüstet ist. Für den Zustand und die Wartung der Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zur wahrheitsgemäßen Angaben mir gegenüber. Durch Medikamente, Alkohol oder Drogen beeinträchtigte Personen sind von der Tour ausgeschlossen.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung durch § 14 Abs. 2 Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz habe ich mich vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass meine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Ich habe daher die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Bergtour nicht gewachsen sind. Dies erfolgt basierend auf den Angaben des Gastes. Sämtliche Touren sind genau geplant und vorbereitet. Vor jeder Tour wird eine umfangreiche Einführung vom Bergführer oder Tourenleiter erteil. Die Risiken sind aber vielfältig und daher nicht gänzlich auszuschließen. Die Haftung für alle Schäden und Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber dem Bergführer oder unseren Partnern wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die aus Aktivitäten erfolgt sind die über das gebuchte Programm hinausgehen. Der Besteller der Tour versichert ausdrücklich, dass er die Reiseanmeldung im Namen und Vollmacht der gemeldeten Reiseteilnehmer abgab. Bergekosten (Notarzthubschrauber, Bergrettung etc. sind, sofern diese nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung vom Bergführer gedeckt sind, vom zum bergenden Teilnehmer selbst zu tragen.

Meine Aufgabe als Bergführer ist insbesondere die Bedachtnahme auf die körperliche Eignung und die bergsteigerischen Fähigkeiten der Gäste, die Bedachtnahme auf besondere Gefahren (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) sowie die Entscheidung hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zu treffen (vor allem vom Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel, usw.). Verletzungen und Schäden sind dem Bergführer unverzüglich zu melden.

Aufgrund dieser besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Bergtour verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Bergführervertrages sich meinen Anordnungen, die ich in meiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgebe, zu unterziehen. Sofern dies die Gäste nicht tun, kann ich für allfällige, daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Zum Teil erfolgt die An- und Abreise zu den Tourengebieten mit privaten Kraftfahrzeugen. Diese Transporte sind nicht Teil unseres Programmes. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für Unfälle und Schäden, die dabei entstehen.

Der Veranstalter haftet für Leistungen Dritter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung z.B. Unterkunft, Verpflegung, Transfer. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Werden Ausrüstungsgegenstände entliehen, so haftet der Entleiher für die ordnungsgemäße Rückgabe. Die meisten angebotenen Touren und Reisen haben einen sportlichen und abenteuerlichen Charakter und stellen damit erhöhte Anforderungen an Fitness und Gesundheit. Den Anweisungen des Bergführers ist unbedingt Folge zu leisten.


3.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


1. Vertragsabschluss

1.1. Der Bergführervertrag zwischen dem Gast und mir kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Honorar, Ziel der Tour, Zeitpunkt desselben und die Zahl der zuführenden Personen etc.) besteht. Dem Honorar werden die Tarife des aktuell gültigen Bergführertarifs nach § 8 Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz zugrunde gelegt, für darin nicht enthaltene Touren gilt der Grundsatz der freien Vereinbarkeit des Honorars. Die Anmeldung hat auf dem dazu bestimmten Anmeldeformular zu erfolgen. Die Buchung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Bergführervertrages für die Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen, alle für den Honoraranspruch solidarisch. Der Gast erhält unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Bergführervertrag, damit sind meine Informationspflichten abgedeckt. Diese Bestätigung beinhaltet insbesondere Informationen zur Anreise, den erforderlichen Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenständen, Nebenkosten, Teilnehmeranzahl, voraussichtlicher Tourenverlauf und Treffpunkt.

1.2. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.


2. Wechsel in der Person des Gastes

Sofern der Gast gehindert ist, die Reise anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung mit binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegeben falls für bei der Übertragung entstehende Mehrkosten zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch mich ist aber jedenfalls möglich.


3. Mindesteilnehmerzahl

Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die in den Tourenbeschreibungen angegebene oder Telefonisch mitgeteilte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Wird die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht, so bin ich berechtigt, bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, wird ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreite. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zu Neudurchführung der Veranstaltung besteht meinerseits jedoch nicht.


4. Versicherungen

4.1. Es wird darauf hingewiesen, dass anfällige private Versicherungen im Zusammenhang mit den geplanten Touren von den Gästen selbst abzuschließen sind. Es wird weiteres festgehalten, das bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten entstehen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selber zu bezahlen sind.

4.2. Der Gast ist für die Einhaltung der allfälliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten selbstverantwortlich.


5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1 Gewährleistung:

Der Gast hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Bergtour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Bergführer. Führt eine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung(z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die Höhe) zu einer Leistungsstörung, so kann der Gast hier aus keine Ansprüche ableiten.


5.2. Schadenersatz:

Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht bin ich meinem Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen meiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich. Dies gilt jedoch nicht im Falle einer leicht fahrlässigen Schädigung. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist jedenfalls mit der Höhe meiner Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.

Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Als Bergführer kann ich keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstige Unregelmäßigkeit, die sich aufgrund der Verwirklichung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag, usw.) ergeben übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung bestätigt.

Es wir darauf hingewiesen, dass die konditionellen, gesundheitlichen und technischen Aufforderungen an Gäste, auf die in den einzelnen Tourenbeschreibungen und zusätzlich Telefonisch hingewiesen wird, ernst zu nehmen sind. Alle Veranstaltungen werden von mir oder von mir und meinen Partnern gewissenhaft vorbereitet und umsichtig geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele wird von mir keine Garantie übernommen. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Tourengast bestehen bleibt. Eine Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird jedem Gast dringend angeraten.


5.3. Mitteilung von Mängeln:

Der Gast hat jeden Mangel in der Erfüllung des Vertrages, den er während der Tour feststellt, mir unverzüglich mitzuteilen. Dies ändert grundsätzlich nichts an den Gewährleistungsansprüchen, eine Verletzung der Rügeobliegenheit kann aber dem Gast als Mitverschulden angerechnet werden und insofern allfällige Schadenersatzansprüche schmälern. An der Minderung des Schadens ist jedenfalls mitzuwirken.


5.4. Reklamationsfrist:

Mängel bzw. Reklamationen sind bei sonstigem Verlust innerhalb von 4 Wochen nach Rückkehr mir schriftlich anzuzeigen.


6. Rücktritt vom Vertrag

6.1. Rücktritt des Gastes:

a. Rücktritt mit Stornogebühr

Bei Stornierung durch den Gast entstehen folgende Kosten:

Bis 30 Tage vor Tourenantritt 10% vom Honorar, Mindestbehalt ab dem 29. Tag Euro 20,- pro Person.

ab 29. Bis 20. Tag vor Tourenantritt 25%

ab 19. Bis 10. Tag vor Tourenantritt 50%

ab 9. Bis 4. Tag vor Tourenantritt 65%

ab dem 3. Tag vor Tourenantritt 85%

Bei Nichterscheinen oder Storno am selben Tag 100% vom jeweiligen Honorar. Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Bei Stellung von Ersatzteilnehmern entstehen nur Umbuchungsgebühren.


b. No-show

Wenn ein Gast dem Ausgangspunkt der Tour fernbleibt, weil es ihm am Tourenwillen mangelt oder wenn er den Aufbruch zu Tour wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt hat, können mindestens 85% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger einbehalten werden.


c. Rücktrittserklärung

Der Gast, der eine Tour gebucht hat, hat im Falle eines beabsichtigten Rücktritts vom Vertrag aus einem der gesetzlichen Rücktrittsgründe oder aus sonstigen Gründen diesen mittels Schriftverkehrs oder telefonisch zu erklären. Für die Berechnung der Stornogebühr ist der Tag des Zugangs der Erklärung mir maßgeblich.


6.2. Rücktritt des Bergführers vor Antritt:

Erfolgt die Stornierung aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, so kann ich als Bergführer ebenfalls die Tour stornieren, ohne jegliche Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Zu derartigen Ereignissen zählten etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen usw. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar abzüglich meines Verwaltungsaufwandes rückerstattet.

6.3. Rücktritt des Bergführers nach Antritt der Reise:

Ich, als Bergführer werde von der Leistungserbringung auch dadurch befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Bergtour – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stärt oder andere gefährdet. In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, mir gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.


7. Änderung des Vertrages

7.1. Preisänderungen:

Ich behalte mir vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die nicht von meinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Tourentermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die Änderung der Tarifansätze nach § 8 Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, die Änderung allfälliger Beförderungskosten oder die für die Tour anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen wird diese ebenso an meine Gäste weitergegeben. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.


7.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Tour:

Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach § 14 Abs. 4 des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetz ist der Bergführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche mir gegenüber geltend machen. Hierbei hat sich meine Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Bergtour dasselbe Schicksal.


7.3. Wechsel in der Person des Bergführers

Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Bergführervertrags. Für den Fall meiner Verhinderung durch wichtige Gründe (beispielsweise Krankheit, Todesfall in der Familie u.ä.), bin ich zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen Dritten berechtigt. Zusätzlich ist meine Partneragentur „Sportagentur Strobl“ dazu berechtigt gemeinsam angebotene Touren für mich zu übernehmen und einen dementsprechend ausgebildeten Guide zur Verfügung zu stellen. Der Gast stimmt dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist meine Haftung auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.


8.Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltsorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entscheidenden Kosten gehen zu Last des Reisenden.


9. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen mir und meinen Gästen ergeben, ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht meines Sitzes in A-8904 Ardningl in der Steiermark zuständig.


11. Schlussbestimmungen

Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen, sowie die Verhaltensgrundsätze der Internationalen Vereinigung der Bergsteigervereine UIAA, welche dem Gast auf Verlangen ausgehändigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Reisebedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksam möglichst nahe kommt.